A)
+
(6) Nicht benotete Prüfungsleistungen gelten als bestanden, wenn sie vom
jeweiligen Prüfer anerkannt sind. Die zugehörigen Fächer werden bei der
Bildung der Gesamtnote nicht berücksichtigt.
(7) Durch die Anwesenheit bei der Bekanntgabe der Aufgaben einer Studien-
bzw. Prüfungsleistung erkennt der Prüfling an, dass Ihm leistungsmindernde
Umstände, die von ihm nicht zu vertreten sind, nicht vorliegen
und dass er prüfungsfähig ist.
(8) Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder
ständiger körperlicher Behinderung oder wegen Schwangerschaft, Mutterschutz
oder wegen Wahrung von Familienpflichten nicht in der Lage ist,
Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen,
so wird dem Prüfling gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb
einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen
in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen
Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
(9) Hat der Prüfling die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig
nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden
Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine
Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und
deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und
erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht
bestanden ist.
=
x
Ö
Verlust des Prüfungsanspruches
Ein Prüfling verliert den Prüfungsanspruch, wenn er in einem Fach alle
möglichen Prüfungswiederholungen ohne Erfolg wahrgenommen hat.
'1 Diplom-Vorprüfung
9
8
Ziel und Zeitpunkt der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das
Studium mit Aussicht auf Erfolg fortsetzen kann und dass er die inhaltlithen
Grundlagen seines Studiengangs, ein methodisches Instrumentarium
und eine systematische Orientierung erworben hat.