38
(6) Die Dekanin/Der Dekan ist Vorsitzende/Vorsitzender des erweiterten
Fakultätsrats.
(7) Für die Wahl der Dekanin/des Dekans und der Forschungsdekanin/des
Forschungsdekans durch den erweiterten Fakultätsrat gilt $ 25 Abs. 4
Satz 1 bis 6 und Abs. 6 UG entsprechend. Für die Wahl der Studiendekanin/des
Studiendekans gilt 8 26 Abs. 1 UG entsprechend.
(8) Der erweiterte Fakultätsrat ist zuständig für:
|. die Wahl der Dekanin/des Dekans sowie der Studiendekanin und
Forschungsdekanin/des Studien- und Forschungsdekans sowie deren
Stellvertretung,
2. die Verabschiedung der Vorsc‘:
nen/Professoren.
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jür 7.2
Berufung
cn Professorin-3.
den Beschluss über Promotions- und Habilitationsordnungen und die
Durchführung von Habilitationen,
4. Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren
und außerplanmäßigen Professorinnen/Professoren.
84
Bereichsräte für Theoretische und
Klinische Medizin
(1) Dem Bereichsrat für Theoretischen Medizin gehören
an:
1. die Prodekanin/der Prodekan des Bereichs Theoretische Medizin als
Vorsitzende/Vorsitzender,
2. fünf Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren,
3. zwei Mitglieder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.
4. zwei Mitglieder der Gruppe der Studierenden,
5. ein Mitglied der Gruppe der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/
Mitarbeiter.
(2) Dem Bereichsrat für Klinische Medizin gehören an:
1. die Prodekanin/der Prodekan des Bereichs Klinische Medizin als
Vorsitzende/Vorsitzender,
2. zehn Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren.