Full text : 2000 (0044)

(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden
 vom Fachbereichsrat gewählt. Das studentische Mitglied, welches die
Diplom-Vorprüfung abgelegt haben muss, wird auf Vorschlag des Fachschaftsrates
 gewählt. Der Prüfungsausschuss wählt aus der Mitte seiner
Mitglieder die Vorsitzende/den Vorsitzenden sowie den Stellvertreter.
Die/der Vorsitzende führt im Regelfall die Geschäfte des Prüfungsausschusses.


(3) Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder
 anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

(5) Der Prüfungsausschuss berichtet mit Unterstützung des Prüfungsamtes
 regelmäßig der Studiengangsleiterin/dem Studiengangsleiter über
die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen
 Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung
 der Fach- und Gesamtnoten.

6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der
Abnahme der Prüfungsleistungen anwesend zu sein.

(7) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für:

die Bestellung der Prüfer und Beisitzer
die Festsetzung der Prüfungstermine

die Herstellung des Einvernehmens zur Festsetzung der Hilfsmittel
die Zulassung zur Prüfung
die Anerkennung von ärztlichen Attesten
die Aussetzung von Prüfungsleistungen bei Vorlage wichtiger Gründe
die Feststellung der Prüfungsergebnisse
die Anrechnung von anderweitig erbrachten Studien- unü Prüfungsleistungen

die Zustimmung zur Immatrikulation in ein höheres Studienjahr
die Feststellung des Verlustes des Prüfungsanspruches
die Durchführung der Prüfung
die Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnung
für Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen
die Anerkennung der praktischen Studienphase
die Bestellung der Betreuer von Diplomarbeiten
die Verlängerung der Frist des Beginns der Diplomarbeit
die Verlängerung der Bearbeitungszeit einer Diplomarbeit
            
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