Full text : 2000 (0044)

8 27 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
8 28 Übergangsbestimmungen
8 29 In-Kraft-Treten

{1 Allgemeine Bestimmungen
81
Dauer und Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich einer praktischen Studienphase
 acht Semester.

(2) Studienbeginn ist das Wintersemester

(3) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium.
(4) Das Grundstudium umfasst das erste und das zweite Semester. Das
Hauptstudium erstreckt sich über die folgenden sechs Semester, Praktische
 Studienphase und Diplomarbeit sind Bestandteile des Hauptstudiums.


(5) Das Grundstudium endet mit dem Bestehen der Diplom-Vorprüfung,
das Hauptstudium mit dem Bestehen der Diplomprüfung und der Anerkennung
 der praktischen Studienphase.

(6) Die Studierenden können nach dem 4. Semester zwischen den zwei
Vertiefungsrichtungen „Konstruktiver Ingenieurbau” und „Wasser, Abfall
und Verkehr” wählen. Die Wahl muss grundsätzlich mit der Rückmeldung
zum 5. Semester erfolgen.

82
Zweck der Prüfungen

Durch die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung wird festgestellt, ob
der Kandidat grundlegende Fachkenntnisse erworben hat und die
Fähigkeit besitzt, nach technisch-wissenschaftlichen Methoden selbständig
 zu arbeiten.

85
Prüfungsausschuss

(1) Der Fachbereich bildet einen Prüfungsausschuss. Dieser besteht aus
zwei Professoren und einer/einem Studierenden. Die Amtszeit der Professoren
 beträgt zwei Jahre, die der/des Studierenden ein Jahr.
Wiederwahl ist möglich.
            
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