C. Prüfungsordnung
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Dauer und Gliederung des Studiums
(1) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium und das Hauptstudium,
(2) Das Grundstudium umfaßt 3 Semester, das Hauptstudium 5 Semester
einschließlich einer halbjährigen praktischen Studienphase und der
Diplomarbeit.
(3) Das Grundstudium endet mit dem Bestehen der Diplom-Vorprüfung,
das Hauptstudium mit dem Bestehen der Diplomprüfung.
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Prüfungsvorleistungen gemäß RPO 86, (1) 1.
(1) Prüfungsvorleistungen werden studienbegleitend erbracht, z. B. als
Praktikumsaufgaben, Kolloquia, Referate, Projektarbeiten, Fallstudien.
Klausuren, mündliche Prüfungen.
(2) Studienleistungen können als Prüfungsleistungen angerechnet werden,
sofern sie den Prüfungsleistungen nach Anforderung und Verfahren gleich
wertig sind.
(3) Die Anzahl der Prüfunsvorleistungen, welche Zulassungsvoraussetzungen
für Prüfungen darstellen, sind im Fächerkatalog (Spalte VL) aufgeführt.
(4) Nicht abgenommene oder nicht ausreichende Prüfungsvorleistungen,
die als Zulassungsvoraussetzungen erbracht werden müssen, können
zweimal wiederholt werden. Anerkannte Studienleistungen behalten ihre
Gültigkeit auch bei Nichtbestehen der entsprechenden Fachprüfung.
(5) Für die Wiederholung von Prüfungsvorleistungen ist ein angemessene!
Zeitraum vorzusehen, höchstens die Zeit bis zum nächstmöglichen Angebot.
(6) Dürfen die Studierenden aufgrund einer fehlenden Prüfungsvorleistung
nicht an einer Fachprüfung teilnehmen, so ist dies nicht als Fehlversuch zu
werten, sofern zwischenzeitlich nicht die Möglichkeit zum Erbringen der
Prüfungsvorleistung bestanden hätte.
(7) Nichtbestandene Prüfungsvorleistungen können zweimal wiederholt
werden.