Full text : 2000 (0044)

453.3

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Zulassungvoraussetzungen

(1) Studien- und Prüfungsleistungen des 5.-8. Semesters kann nur ablegen,
 wer die Diplom-Vorprüfung bestanden hat.

Era

S$4
versuch

Es gibt keinen Freiversuücır

85
Anmeldung zur Prüfung

(1) Gem. RPO 86, (2) erfolgt mit der Immatrikulation in das 1. Studienjahr
die Meldung zu allen Prüfungsleistungen des Grundstudiums zu dem
Termin, der sich aus Spalte SL des Fächerkataloges ergibt. Dies ist der
dort als "erstmöglicher Termin" bezeichnete Zeitpunkt.

(2) Nehmen die Studierenden an einer Einzelprüfung teil, zu der sie nicht
angemeldet sind, so erfolgt durch die Teilnahme eine automatische
Anmeldung.

85
Prüfungsfächer

(1) Die Prüfungsfächer des Grundstudiums sind der Anlage zur Prüfungsordnung
 zu entnehmen.
(2) Prüfungsfächer des Hauptstudiums sind die Pflichtfächer ‚des
Hauptstudiums und die vorgeschriebene Mindestzahl von Wahlpflichtfächern.
 Die Pflichtfächer sind der Anlage zur Prüfungsordnuhg zu entnehmen.


(3) Es sind Wahlpflichtfächer im Umfang von mindestens 24 Semesterwochenstunden
 als Prüfungsfächer zu belegen. Dabei sind mindestens 4
und höchstens 8 Semesterwochenstunden nichtinformatikspezifische
Fächer zu belegen. Der Fachbereichsrat legt am Ende der Vorlesungszeit
eines Semesters die Wahlpflichtfächer für das folgende Semester fest.

87
Prüfungsform

(1) Informationen über Form, Dauer und Vorleistungen der Prüfungen werden
 innerhalb der ersten beiden Vorlesungswochen durch Aushang
bekannt gegeben.
            
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