1931 -—
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Zulassungsvoraussetzungen
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Die Zulassung zum Praxisjahr setzt voraus,
a) daß die Voraussetzungen für die Ableistung der Diplomarbeit (vgl. 8 8
Absatz 1 der Prüfungsordnung) erfüllt sind,
b) den Nachweis eines Praxis-Studienplatzes,
c) die Bestätigung einer Professorin/eines Professors, einer/eines
Lehrbeauftragten des Fachbereichs, daß sie/er die Betreuung der
Studierenden übernimmt.
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Studienbericht
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Die Studierenden haben über ihre Tätigkeit während des Praxisjahres
nach wissenschaftlichen Grundsätzen einen schriftlichen Studienbericht
anzufertigen. Dieser ist spätestens beim Abschlußseminar vorzulegen.
Eine im Rahmen des Praxisjahres, angefertigte Diplomarbeit kann als
Studienbericht angerechnet werden. Über die Anerkennung entscheidet
die Betreuerin/der Betreuer.
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Praxisbegleitende Lehrveranstaltungen
Der Fachbereich führt innerhalb des Praxisjahres praxisbegleitende Lehrveranstaltungen
durch. Sie werden von Professorinnen/Professoren und
Lehrbeauftragten des Fachbereichs in Blockform und/oder als individuelle
Unterweisung gestaltet. Die Veranstaltungen dienen dazu, die in der Praxis
erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen zu reflektieren und die erarbeiteten
Problemlösungen zu diskutieren. Die Studierenden sind zur Teilnahme
an den Lehrveranstaltungen verpflichtet.
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Anerkennung des Praxisjahres
Zur Anerkennung des Praxisjahres müssen folgende Voraussetzungen
erfüllt sein:
- erfolgreiche Mitarbeit im Betrieb.
—- Abgabe des Studienberichtes sowie dessen Anerkennung
- erfolgreiche Teilnahme an den praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen.