‚
angerechnet werden. Der Betreuer bewertet diesen Leistungsnachweis mit
‚bestanden“ oder „nicht bestanden“.
(2) Die praktische Studienphase wird
Bedingungen erfüllt sind:
anerkannt, wenn folgende
ein positives Gutachten des den Praxisplatz zur Verfügung stellenden
Unternehmens
Bestehen des Leistungsnachweises gemäß Absatz 1
die Bestätigung der erfolgreichen Teilnahme durch den betreuenden
Professor
(3) Praktische Tätigkeiten, die nach Art und Umfang den Zielen und Inhalten
der praktischen Studienphase gleichwertig sind, können auf Antrag
des Studierenden vom Leiter der praktischen Studienphase anerkannt werden.
(4) Ausfallzeiten sind Zeiten innerhalb der praktischen Studienphase, in
denen der Studierende seiner Tätigkeit aus Gründen nicht nachgehen
kann, die er nicht selbst zu vertreten hat. Ausfallzeiten bis zu 20 Arbeitstagen
müssen nicht nachgeholt werden. Der Leiter der praktischen
Studienphase entscheidet darüber, ob längere Ausfallzeiten nachgeholt
werden müssen.
(5) Praktische Studiensemester, die ein Studierender an einer anderen
Hochschule oder in einem anderen Studiengang absolviert hat, können
angerechnet werden. Der Leiter der praktischen Studienphase entscheidet
hierüber und legt fest, in welchem Umfang die praktische Studienphase
ggf. noch durchgeführt werden muss. In allen Zweifelsfällen entscheidet
der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Leiters der praktischen
Studienphase.
(6) Der Erfolg der praktischen Studienphase wird im Diplomzeugnis dokumentiert.
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Studienumfang, Prüfungsumfang
Der für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderliche Umfang an
Lehrveranstaltungen, Prüfungs- und Studienleistungen beträgt je nach
Auswahl der Fächer aus dem Katalog der Wahlpflichtfächer 77 bis 79
Jahreswochenstunden (JWS), im einzelnen: