a AlBA
(5) In Übungen soll der vermittelte Lehrstoff vertieft und auf beispielhafte
Aufgabenstellungen angewendet werden. Der Studierende soll hierbei das
erlernte Fachwissen selbständig anwenden.
(6) Laborpraktika werden sowohl im Grundstudium als auch im Hauptstudium
durchgeführt. Im Laborpraktikum soll der Studierende die praktische
Anwendung der in den anderen Lehrveranstaltungen vermittelten
Inhalte erfahren. Er soll erlernte Methoden und Kenntnisse an exemplarischen
Aufgaben konkretisieren und ihre Wirksamkeit experimentell überprüfen.
Er soll Laborgeräte, Instrumentierungen und Anlagen kennen und
bedienen lernen.
(7) Exkursionen sollen dem Studierenden einen exemplarischen Einblick in
Arbeitsweisen, Organisation und Produktionsmethoden von Unternehmen
geben. Im Rahmen des Hauptstudiums wird jährlich eine mehrtägige
Exkursion angeboten. Die Teilnahme daran ist nicht obligatorisch, wird
aber dringend empfohlen. Kleinere Exkursionen führen zu Unternehmen in
der Umgebung des Hochschulstandortes.
(8) Die Veranstaltungen sind inhaltlich und zeitlich aufeinander abzustimmen
und so zu gestalten, daß der Studierende frühzeitig lernt, selbständig
zu arbeiten, fachliche Kompetenz zu erlangen sowie wissenschafts- und
praxisorientierte Einstellungen und Verhaltensweisen herauszubilden.
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Ziel und Organisation der praktischen Studienphase
(1) Die praktische Studienphase ist die 2. Phase des Hauptstudiums. In der
praktischen Studienphase soll der Studierende durch konkrete Projektmitarbeit
in ingenieurmäßige Tätigkeiten und Problemstellungen sowie in
betriebswirtschaftliche Bereiche eines Unternehmens eingeführt werden.
Die Tätigkeitsfelder sollen sich am Berufsbild des Wirtschaftsingenieurs
orientieren. Die Tätigkeit im Unternehmen soll eine Themenstellung für
und die Möglichkeit zur Anfertigung der Diplomarbeit während der praktischen
Studienpohase eröffnen.
(2) Die praktische Studienphase dauert 11 Monate. Sie beginnt entweder
am 1. Mai und endet am 31. März des folgenden Jahres oder beginnt am
1. November und endet am 30. September des folgenden Jahres.
(3) An der praktischen Studienphase darf nur teilnehmen, wer die Diplom-Vorprüfung
bestanden und mindestens 5 Pflichtfächer sowie jeweils 3
technische und 3 wirtschaftliche Wahlpflichtfächer der ersten Phase des
Hauptstudiums abaeschlossen hat.