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Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat der Prüfling vorsätzlich
zu Unrecht erwirkt, dass er die Fachprüfung ablegen konnte, so
kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ (0 Punkte) und die Diplom-Vorprüfung
bzw. die Diplomprüfung für nicht bestanden erklärt werden.
(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.
(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues
zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen,
wenn die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht
bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2
Satz 2 ist nach einer Frist von 5 Jahren ab dem Datum des Zeugnisses
ausgeschlossen.
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Einsicht in die Prüfungsakten
(1) Dem Studierenden wird nach Abschluss jeder Fachprüfung innerhalb
der ersten 3 Vorlesungswochen des nachfolgenden Semesters Einsicht in
seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Bemerkungen
der Prüfer und die Prüfungsprotokolle gewährt. Ort und Zeit der
Einsichtnahme legt der Prüfer fest. Auf begründeten Antrag hin wird darüber
hinaus diese Einsicht in angemessener Frist im Laufe eines Jahres
nach Abschluss des Prüfungsverfahrens gewährt.
(2) Das Kopieren von Prüfungsunterlagen durch den Studierenden ist
unzulässig.
N 8 27
Übergangsregelung
Studierende, die zum WS 2000/2001 oder später in das Hauptstudium eintreten,
unterliegen dieser Ordnung. Studierende, die bereits vor dem WS
2000/2001 in das Hauptstudium eingetreten sind, haben das Recht, das
Studium bis spätestens 3 Jahre nach Inkrafttreten dieser Ordnung nach
der Studien- und Prüfungsordnung vom 28. Mai 1997 abzuschließen.
Möchte ein Studierender von diesem Recht Gebrauch machen, muss er
den Prüfungsausschuss davon schriftlich in Kenntnis setzen. Ansonsten
unterliegt er dieser Prüfungsordnung.
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Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt zum 1. Oktober 2000 in Kraft.