Full text : 2000 (0044)

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Prüfer und Beisitzer

Zu Prüfern werden Personen bestellt, die, sofern nicht zwingende Gründe
eine Abweichung erfordern, in dem Fachgebiet, auf das sich die Prüfungsleistung
 bezieht, eine eigenverantwortliche, selbständige Lehrtätigkeit an
einer Hochschule ausüben oder ausgeübt haben. Zum Beisitzer kann nur
bestellt werden, wer die entsprechende Diplomprüfung oder eine
vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

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Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er das
Studium mit Aussicht auf Erfolg fortsetzen kann und dass er die inhaltlichen
 Grundlagen des Studiengangs WI, ein methodisches Instrumentarium
 und eine systematische Orientierung erworben hat.

(2) Die Diplom-Vorprüfung wird in der Regel im Anschluss an die jeweiligen
Lehrveranstaltungen des Grundstudiums durchgeführt.

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Prüfungsfächer der Vorprüfung, Zulassungsvoraussetzungen
(1) Alle Fächer des Grundstudiums sind Pflichtfächer und als solche
Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung. Sie sind in Anlage 1 ausgewiesen.

(2) Voraussetzung für die Zulassung zu einer schriftlichen Prüfung der
Vorprüfung sind neben den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (8 4)
die in Anlage 1 als Zulassungsvoraussetzung ausgewiesenen Studienleistungen.


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Vorprüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung erhält der Studierende unverzüglich
 ein Zeugnis. Das Zeugnis enthält die Fachnoten der Prüfungsfächer
 und die Gesamtnote gemäß 8 9. Die Gesamtnote berechnet sich
dabei als einfaches arithmetisches Mittel der Noten der Prüfungsfächer.

(2) Das Zeugnis wird vom Fachbereichsleiter unterzeichnet und mit dem
Siegel des Fachbereichs Wi versehen. In dem Zeugnis wird als Tag des
Bestehens der Diplom-Vorprüfung der Tag eingesetzt, an dem die letzte
Prüfungsleistung erbracht wurde.
            
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