(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen
der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst
stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
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Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss ist zuständig für
die Bestellung der Prüfer und Beisitzer
die Festsetzung der Prüfungstermine
die Zulassung zur Prüfung
die Anerkennung von ärztlichen Attesten
die Aussetzung von Prüfungsleistungen bei Vorlage wichtiger Gründe
die Feststellung der Prüfungsergebnisse
die Anrechnung von anderweitig erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen
die Zustimmung zur Immatrikulation in ein höheres Studienjahr
die Feststellung des Verlustes des Prüfungsanspruchs
die Durchführung der Prüfung
die Überwachung der Einhaltung der Prüfungsordnung
Anregungen zur Reform des Studiums und der Prüfungen
die Anerkennung der praktischen Studienphase
die Bestellung der Betreuer von Diplomarbeiten
die Verlängerung der Frist der Anmeldung der Diplomarbeit
die Verlängerung der Bearbeitungszeit der Diplomarbeit
(2) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich
(3) Entscheidungen des Prüfungsausschusses, die einen einzelnen Prüfling
betreffen, ergehen schriftlich. Ist die Entscheidung für den Prüfling
negativ. so ist sie zu bearünden.
(4) Der Prüfungsausschuss kann Aufgaben delegieren. Delegationen
bedürfen der Zustimmung des Fachbereichsrates. Die Delegation an das
Prüfungsamt bzw. Praxisreferat bedarf darüber hinaus der Zustimmung
der Hochschulleitung.
(5) In. begründeten Einzelfällen kann der Prüfungsausschuss einen vom
offiziellen Prüfungsplan abweichenden Prüfungsplan eines Studierenden
genehmigen. Der Fachbereichsleiter und der Studiengangsleiter müssen
dem geänderten Studienplan zustimmen.