„0 —
Zeitpunkt der Prüfung der Leistungsnachweis nicht erbracht, so wird die
Prüfung mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet.
(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen
der Diplom-Vorprüfung bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden,
wenn die praktische Studienphase erfolgreich abgeschlossen ist, die Fachprüfungen
der Diplomprüfung nach Maßgabe von 8 21 bestanden sind und
die Diplomarbeit mindestens mit „ausreichend“ bewertet wurde,
(3) Hat der Prüfling eine Fachprüfung nicht bestanden, wird er im Rahmen
der Bekanntgabe von Noten (8 3 Absatz 8) durch Aushang informiert.
(4) Eine Fachprüfung bzw. die Diplomarbeit ist endgültig nicht bestanden,
wenn der Prüfling die Prüfung bzw. die Diplomarbeit und sämtliche nach
8 10 bzw. & 23 Absatz 8 zulässigen Wiederholungen nicht bestanden hat
oder wenn er von der Erbringung von Prüfungsleistungen gemäß 8 11
Absatz 5 ausgeschlossen wurde. In diesem Fall ist je nach Zugehörigkeit
des Fachs zu einem Studienabschnitt die Diplom-Vorprüfung bzw. die
Diplomprüfung endaültig nicht bestanden.
(5) Hat der Prüfling die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig
nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden
Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine
Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und
deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und
erkennen läßt, dass die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung nicht
bestanden ist.
$ 13
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
angerechnet, wenn sie an einer Fachhochschule der
Bundesrepublik Deutschland in einem Studiengang erbracht wurden, welcher
der selben Rahmenordnung unterliegt. Die Diplom-Vorprüfung wird
Ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Studien- und Prüfungsleistungen
sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen
denen des entsprechenden Studiums an der Hochschule für Technik
und Wirtschaft des Saarlandes im wesentlichen entsprechen. Dabei ist
kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und
Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten,
Studien- bzw. Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland erbracht wurden. sind die von Kultusministerkonferenz und