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(2) Bei Krankheit ist unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, ein ärztliches
Attest einzureichen. Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit
bescheinigen. Der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen ein amtsärztliches
Attest verlangen. Der Studierende ist davon schriftlich in Kenntnis zu
setzen. Was die Einhaltung von Fristen für die erstmalige Meldung zur
Prüfung, die Wiederholung von Prüfungen, die Gründe für das Versäumnis
von Prüfungen und die Einhaltung von Bearbeitungszeiten für Prüfungsarbeiten
betrifft, so steht der Krankheit des Prüflings die Krankheit eines
von ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Wird der
Grund für das Versäumnis anerkannt, so erfolgt die Zulassung zum nächsten
regulären Prüfungstermin. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse
sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Bei Schwangerschaft, Mutterschutz und der Wahrnehmung von
Familienpflichten soll der Prüfungsausschuss auf Antrag des Prüflings eine
Freistellung von der Teilnahme an der Prüfung ermöglichen.
(4) Bescheinigt das Attest die Prüfungsunfähigkeit für einen Zeitraum von
mehr als einem Tag und nimmt der Prüfling während dieser Zeit an einer
Prüfungsleistung teil, so verliert das Attest auch für .die Folgezeit seine
Gültigkeit.
(5) Versucht ein Prüfling das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch
Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfemittel zu beeinflussen,
wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte)
bewertet. Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf des Prüfungstermins,
so kann er von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von
der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem
Fall wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet.
In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfling von der Erbringung weiterer
Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden.
(6) Der Prüfling kann spätestens 2 Wochen nach dem Prüfungstermin beim
Prüfungsausschuss schriftlich beantragen, dass Entscheidungen nach Absatz
5 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende
Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu
begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
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Bestehen und Nichtbestehen
(1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend“
ist. Ist der Prüfling zu einer Prüfung angemeldet, zu der eine
Studienleistung als Zulassungsvoraussetzung erforderlich ist. und ist zum