(5) Durch die Anwesenheit bei der Bekanntgabe der Aufgaben einer
Studien- bzw. Prüfungsleistung erkennt der Prüfling an, dass leistungsmindernde
Umstände, die von ihm nicht zu vertreten sind, nicht vorliegen und
dass er prüfungsfähig ist.
8 10
Anmeldung und Wiederholung der
Fachprüfungen/Prüfungsleistungen
(1) Zu Fachprüfungen von Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen besteht
eine Anmeldepflicht. Zu den Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung erfolgt
die Anmeldung zu allen Prüfungsleistungen zum erstmöglichen Prüfungstermin
automatisch mit der Immatrikulation. Die Anmeldung zu Fachprüfungen
der Diplomprüfung regelt 8 22.
(2) Nicht bestandene Fachprüfungen können höchstens zweimal wiederholt
werden. Bei Nichtbestehen ist der Prüfling durch das Prüfungsamt
automatisch zum nächsten Prüfungstermin angemeldet, sofern eine
Wiederholung noch möglich ist. Die Wiederholung einer bestandenen
Prüfungsleistung ist nicht zulässig.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Rektor nach Anhören des
Prüfungsausschusses eine dritte Wiederholungsprüfung einräumen. Ein
begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn der Student
in der Vorprüfung sämtliche Studienfächer des Grundstudiums bzw. in der
Hauptprüfung sämtliche erforderlichen Studienfächer des Hauptstudiums
bis auf das Fach, für das er die 3. Wiederholungsprüfung beantragt, mit
Erfolg abgeschlossen hat.
(4) Von Fachprüfungen und Wiederholungsprüfungen während der praktischen
Studienphase kann der Prüfling auf Antrag bis spätestens eine
Woche vor der Prüfung zurücktreten.
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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Attest
(1) Eine Prüfungsleistung wird mit „nicht ausreichend“ (0 Punkte) gewertet,
wenn der Prüfling einen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen
Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat,
Ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung
bzw. eine Prüfungsvorleistung nicht innerhalb der vorgegebenen
Bearbeitungszeit erbracht wird.