(5) Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen
Fachprüfung unterziehen wollen, können, wenn die räumlichen Verhältnisse
es zulassen, als Zuhörer geduldet werden, es sei denn, der Prüfling
widerspricht. Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung
und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling.
30
Studienleistungen
(1) Studienleistungen sind Leistungen in Form von Klausuren, Referaten,
Hausarbeiten, Studienarbeiten, Übungen, Praktikumsaufgaben, Laborauswertungen
oder Praktikumsberichten, die nicht als Prüfungsleistung nach
SS 6 und 7 ausgewiesen sind. Sie werden von einem Prüfer bewertet.
(2) Studienleistungen, die auf Prüfungsleistungen angerechnet werden
können, werden gemäß dem Bewertungssystem für Prüfungsleistungen
(& 9) bewertet. Studienleistungen, die lediglich Voraussetzung für die Teilnahme
an einer Fachprüfung sind, können nach dem Bewertungssystem
für Prüfungen (8 9) oder nur mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet
werden.
(3) Wird eine Studienleistung mit „nicht ausreichend“ bzw. „Nicht bestanden“
bewertet, und stellt dieser Leistungsnachweis eine 'Zulassungsvoraussetzung
zu einer Fachprüfung dar, so kann dieser Leistungsnachweis
in dem Semester wiederholt werden, das der entsprechenden Lehrveranstaltung
folgt. Die Modalitäten der Wiederholung werden durch Aushang
zu Beginn eines jeden Semesters bekannt gegeben.
59
Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Noten
(1) Die Bewertungen von Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfern festgesetzt. Prüfungsleistungen werden mit Punkten gemäß einem
20-Punkte-System oder mit Noten bewertet. Prüfungsleistungen in Klausuren
werden mit Punkten bewertet. Bei einer Bewertung mit Punkten ist
der Punktbewertung eine Note nach folgendem Schema zugeordnet:
Punktzahl |
Note
alc Zah
X
19<x<20' 1,0
18<x<19' 123
Note
in Worten
sehr qut
Bedeutung
eine hervorragende Leistung