ad —
S
Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten
=
3
(1) In Klausuren und sonstigen schriftlichen Arbeiten wie Studienarbeiten,
Übungen, Entwürfen und Referaten soll der Prüfling nachweisen, dass er
in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden
seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. Es soll
ferner festgestellt werden, ob der Prüfling über notwendiges Grundlagenwissen
verfügt.
(2) Klausuren und sonstige schriftliche Arbeiten, deren Bestehen Voraussetzung
für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel, zumindest
aber im Fall der letzten Wiederholungsprüfung, von 2 Prüfern zu
bewerten.
(3) Die Dauer von Klausuren und sonstigen schriftlichen Arbeiten wird bzgl.
der Pflicht- und Wahlpflichtfächer in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Ordnung
festgelegt, hinsichtlich der Vertiefungsfächer wird sie gleichzeitig mit
den Prüfungsterminen bekannt gegeben. Sie darf bei Klausuren 90 Minuten
nicht unter- und 180 Minuten nicht überschreiten.
(4) Bei Klausuren hat sich der Kandidat zu Beginn der Prüfung mit dem
Personalausweis oder einem vergleichbaren Dokument auszuweisen.
57
Mündliche Prüfungsleistungen
(1) Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen,
dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle
Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Ferner
soll festgestellt werden, ob der Prüfling über breites Grundlagenwissen
verfügt.
(2) Mündliche Prüfungsleistungen werden in der Regel vor mindestens
zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Anwesenheit
eines sachkundigen Beisitzers als Gruppenprüfung oder als Einzelprüfung
abgelegt.
(3) Die Mindestdauer soll je Prüfling und Fach 15 Minuten nicht unter- und
45 Minuten nicht überschreiten.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfungsleistungen
sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis ist dem
Prüfling jeweils im Anschluss an die mündlichen Prüfungsleistungen bekannt
zugeben.