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Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter
werden von den Lehramtsstudierenden gewählt.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Zentrums für Lehrerbildung beträgt
zwei Jahre. Wiederbenennung, Wiederwahl und Wiederentsendung ist
möglich. Bei vorzeitigem Ausscheiden besteht die Ersatzmitgliedschaft
durch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter für den Rest der Amtszeit
des ausyeschiedenen Mitglieds.
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(1) Die/Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Zentrums. Sie/
Er wird dabei von der Geschäftsstelle des Zentrums unterstützt. Sie/Er ist
Vorgesetzte/Vorgesetzter des dem Zentrum zugeordneten Personals.
(2) Zur Beratung über Gegenstände nach 8 1 Abs. 2 sind die Studiendekaninnen/Studiendekane
der beteiligten Fakultäten einzuladen.
(3) Im Übrigen gelten die Artikel 13-22, 24-26, 28 und 29 der Grundordnung
der Universität für das Zentrum für Lehrerbildung sinngemäß.
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(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
(2) Zum selben Zeitpunkt tritt die Ordnung des Studienbereichs
Erziehungswissenschaftliche Lehrerbildung vom 18. April 1979 (Dienstbl.
S. 296) außer Kraft.
Saarbrücken, 27. November 2000
Die Universitätspräsidentin:
Univ.-Prof. Dr. Margret Wintermantel