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Ordnung für das Zentrum für Lehrerbildung
der Universität des Saarlandes
Die Universität des Saarlandes hat aufgrund von 88 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1,
30 Abs. 6 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitäts:
gesetz — UG) in der Fassung des Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der Saarländischen
Hochschulgesetze und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher
Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 23.06.1999
folgende Ordnung für das Zentrum für Lehrerbildung der Universität des
Saarlandes erlassen, die nach Zustimmung durch das Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit verkündet wird:
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(1) Das Zentrum für Lehrerbildung ist eine Einrichtung der Universität, in
der Vertreterinnen und Vertreter der Universität, der Schulpraxis und des
Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft bei der Lehrerbildung
zusammenwirken und wechselseitig Informationen austauschen.
(2) Das Zentrum für Lehrerbildung ist verantwortlich
1. im Zusammenwirken mit den Fakultäten für die Planung und Organisation
a) der fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen, erziehungswissenschaftlichen
sowie schulpraktischen Lehrangebote in den Lehramtsstudiengängen,
b) der Studienberatung in den Lehramtsstudiengängen einschließlich
fächerübergreifender Orientierungsveranstaltungen,
2. im Zusammenwirken mit den Fakultäten, der Schulaufsichtsbehörde
und den Studienseminaren für die Organisation und Betreuung der
Praktika.
(3) Dem Zentrum für Lehrerbildung obliegt weiter:
1. die Herstellung des Benehmens zu Studienordnungen im Bereich der
Lehramtsausbildung,
2. die Mitwirkung an der Erstellung des Lehrberichts nach & 78 UG in den
Lehramtsstudiengängen,
3. die Mitwirkung an der Bewertung von Studium und Lehre nach 8 5 UG
in den Lehramtsstudiengängen.