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(3) Für die Durchführung von Übungen, Repetitorien und ähnlichen Zusatzveranstaltungen
zu Lehrveranstaltungen nach Abs. 1 a) können Lehraufträge
nicht erteilt werden.
(4) Die nebentätigkeitsrechtlichen Voraussetzungen für vie Übernahme
eines Lehrauftrages bleiben unberührt.
(5) Lehraufträge werden für ein Studienhalbjahr (Semester) erteilt. Sie
können widerrufen werden. Sie sollen widerrufen werden, wenn nicht mindestens
fünf Studierende regelmäßig an einer Lehrveranstaltung nach
Abs. 1 c) teilnehmen.
(6) Die einer/einem Lehrbeauftragten erteilten Lehraufträge dürfen im
Durchschnitt eines Studienjahres einen Umfang von acht Lehrveranstaltungsstunden
je Woche der Vorlesungszeit nicht übersteigen.
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al
Lehrbefähigung
(1) Lehrbeauftragte müssen für die Wahrnehmung des Lehrauftrages
(8 42 FhG) befähigt sein. Sie müssen ein abgeschlossenes Hochschulstudium
in der Fachrichtung, für die der Lehrauftrag erteilt werden soll, sowie
pädagogische Eignung nachweisen.
(2) Soweit es der Eigenart des Faches entspricht, kann abweichend von
Absatz (1) als Lehrbeauftragte/Lehrbeauftragter bestellt werden, wer hervorragende
fachbezogene Leistungen in der Praxis und pädagogische Eignung
nachweist.
(3) Sofern die vorgesehene Lehrveranstaltung überwiegend der Vermittlung
praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dient, kann für diese Lehrveranstaltung
abweichend von den Absätzen (1) und (2) als Lehrbeauftragte/
Lehrbeauftragter auch bestellt werden, wer als Absolventin/Absolvent
einer entsprechenden Fachschule (Meisterschule, Technikerschule oder
gleichwertige Schule) dazu in der Lage ist.
Q
A
Lehrauftragsvergütung
Die Lehraufträge werden nach den vom Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft gemäß & 42 Abs. 2 Satz 3 FhG erlassenen Bestimmungen
veraütet.