Full text : 2000 (0044)

— 410 —

Ordnung für die Erteilung von Lehraufträgen
an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes
(Lehrauftragsordnung — LAO)

Vom 25. Oktober 2000

Der Senat der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes hat
am 25. Oktober 2000 aufgrund des 8 44 Abs. 1 in Verbindung mit 8& 10
Abs. 2 des Gesetzes über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes (Fachhochschulgesetz — FhG) in der Fassung des am 01.08.
1999 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der saarländischen
Hochschulgesetze und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher
Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz) vom 23.06.1999 (Amtsbl.
 S. 1014) folgende Ordnung beschlossen, die nach Zustimmung durch
die Hochschulleitung hiermit verkündet wird:

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Einleitende Vorschriften
Die Vorschriften dieser Ordnung gelten gemäß 8 44 Abs, 1 FhG ergänzend
zu 8 42 FhG (Lehrbeauftragte).

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Lehrauftragserteilung

(1) Ein Lehrauftrag darf nur erteilt werden. wenn
a) die nach Gegenstand und Inhalt selbständige Lehrveranstaltung in de!
Studien- und/oder Prüfungsordnung vorgesehen ist,
b) die Lehrveranstaltung nicht von hauptamtlichen Lehrkräften der Hoch:
schule durchgeführt werden kann ,
c) bei Wahl- oder Wahlpflichtlehrveranstaltungen eine Beteiligung vor
mindestens fünf Studierenden zu erwarten und
d) die Finanzierung durch Haushalts- oder Drittmittel gesichert ist.

(2) Sofern dies zur Verdeutlichung des Praxisbezugs studienplanmäßige!
Lehrveranstaltungen sinnvoll erscheint, können mit Zustimmung de!
Rektorin/des Rektors gelegentlich, höchstens jedoch einmal im Jahr,
Experten aus der beruflichen Praxis zu Gastvorlesungen gegen Honoral
verpflichtet werden. Die Höhe des Honorars ist im Einzelfall besonders zu
vereinbaren.
            
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