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Semester vor der Diplomprüfung an der Hochschule der Bildenden
Künste Saar studiert hat.
die Zwischenprüfung oder eine vom Prüfungsausschuß als gleichwertig
anerkannte Prüfung bestanden hat.
Im Hinblick auf die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
gilt 8 9 der Studienordnung der Hochschule der Bildenden Künste Saar
für den Fachbereich Freie Kunst entsprechend.
3) 8 16 Abs. 4 entfällt
4) 8 16 Abs. 5 wird 8 16 Abs. 4
5) 8 16 Abs. 6 erhält folgende Fassung
(6) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
2. die in Absatz 3 genannten Nachweise, Bescheinigungen und Erklärungen
nicht vorliegen.
Bei 8 19 wird ein neuer Abs. 5 eingefügt:
(5) Die Diplomarbeit ist bei der Hochschule der Bildenden Künste Saar
für die Dauer von 10 Jahren zu hinterlegen. Bilder, dreidimensionale
Arbeiten etc. können auch als Fotodokumentation oder als Video-Audiodokumentation
u.ä. hinterlegt werden.
Artikel 3
Diese Ordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft.
Saarbrücken, den 31.05.2000
Der Prorektor
Prof. Andreas Brandolini