201
Ordnung zur Änderung der Immatrikulationsordnung
der Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBKsaar)
Vom 31. Mai 2000
Der Senat der Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBKsaar) hat auf
Grund von 8 43 des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste
Saar (Kunsthochschulgesetz — KhG) vom 21. Juni 1989 (Amtsbl. S. 1106)
i.V.m. 8 97 Abs. 6 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz
—- UG) vom 08. März 1989 (Amtsbl. S. 609), beide zuletzt
geändert durch das am 01. August in Kraft getretene Gesetz Nr. 1433 zur
Reform der Saarländischen Hochschulgesetze und zur Änderung anderer
hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
vom 23. Juni 1999 (Amtsblatt S. 982) folgende Ordnung zur Änderung der
Immatrikulationsordnung der HBKsaar beschlossen, die nach Zustimmung
durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit verkündet
wird.
Artikel 1
Die Immatrikulationsordnung der Hochschule der Bildenden Künste Saar
(HBKsaar) vom 10. November 1993 wird wie folgt geändert:
8 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die Immatrikulation ist in den Fällen des 8 85 Abs. 1 des Universitätsgesetzes
zu versagen. In den Fällen des 8 85 Abs. 2 kann die
Immatrikulation versagt werden.
8 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die eingereichten Unterlagen verbleiben in der Studentenverwaltung.
Macht der/die Studienbewerber/in glaubhaft, daß er/sie die vorgenannten
Unterlagen kurzfristig nicht beibringen kann, erfolgt die
Immatrikulation unter dem Vorbehalt, daß die fehlenden Unterlagen
innerhalb einer angemessenen Frist nachgereicht werden; nach fruchtlosem
Fristablauf gilt die Immatrikulation als nicht erfolat.
8 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) Zur Rückmeldung sind einzureichen:
1. vollständig ausgefülltes Formblatt „Rückmeldung“,
2. Nachweis des Beitrages zur Studierendenschaft (ASTA).