Full text : 2000 (0044)

zUF

VIl. Öffentlichkeit

N
ne

13

(1) Die Sitzungen des Senats sind grundsätzlich nichtöffentlich. Er kann
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln Öffentlichkeit herstellen, soweit rechtliche
 Gründe nicht entgegenstehen oder schutzwürdige Belange der
Betreffenden nicht beeinträchtigt werden (8 10 Abs. 2 KhG).

(2) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen bei Personaldebatten sowie bei
der Behandlung von Berufungsvorschlägen und Personalangelegenheiten.

Vilil. Protokoll

S

A

Über die Verhandlungen des Senats ist ein Protokoll zu führen, das von
der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und einer Schriftführerin/einem
Schriftführer unterzeichnet wird.

N

(1) Das Protokoll enthält:
1. Die Bezeichnung der Sitzung, den Zeitpunkt und den Ort der Sitzung,
die Gegenstände der Verhandlungen, die Namen der Senatsmitglieder
sowie die Namen der anwesenden Mitglieder; nimmt ein oder nehmen
mehrere anwesende Mitglieder an Verhandlungen einzelner Tagesordnungspunkte
 nicht teil. ist dies zu protokollieren;
2. die zum Gegenstand der Verhandlung oder zur Geschäftsordnung gestellten
 Anträge;
3. auf Verlangen die Aufnahme von Erklärungen eines Mitglieds;
4. die Beschlüsse des Senats und das Ergebnis von Wahlen;
5. das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen, wenn die
Feststellung von einem Mitglied beantragt wird;
6. bei offenen Abstimmungen die Stimmabgabe eines Mitglieds, wenn die
Aufnahme von ihm verlanat wird.

(2) Der Gang der Verhandlungen ist nur im allgemeinen Ergebnisprotokoll
anzugeben.

(3) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift
gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet
 wird.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.