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Die Bestimmungen des 8 8 KhG (Stimmrecht und besondere Mehrheiten)
und des 8 12 der Grundordnung der Hochschule der Bildenden Künste
Saar (Beschlußfassung) bleiben unberührt.
Vl. Wahien
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(1) Die/Der Vorsitzende eröffnet für jeden Wahlgang eine Kandidatenliste.
(2) Jedes Mitglied des Senats kann Kandidatinnen und Kandidaten vorschlagen.
(3) Die/Der Vorsitzende fragt die Vorgeschlagenen nach ihrer Einwilligung.
Abwesende Kandidatinnen und Kandidaten können kandidieren, wenn ihre
schriftliche Einwilligung der/dem Vorsitzenden vorliegt.
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(1) Nach Schließung der Kandidatenliste ist den Kandidatinnen und
Kandidaten Gelegenheit zu geben, sich vorzustellen und Fragen zu beantworten.
(2) Auf Antrag ist e.2€
Persoanadebalie durchzuführen.
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(1) Wahlberechtigt sind alle anwesenden Senatsmitglieder.
(2) Wahlen erfolgen geheim. Das Ergebnis wird durch öffentliche Auszählung
festgestellt.
(3) Sind nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten vorhanden, als Sitze zu
besetzen sind, kann die Wahl durch Akklamation erfolgen, wenn sich kein
Widerspruch erhebt.
S 17
(1) Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten, auf die die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen enffallen.
(2) Ist für die gewählte Kandidatin/den gewählten Kandidaten eine Stellvertreterin/ein
Stellvertreter vorgesehen, so gilt für die Stellvertretertätigkeit
die Kandidatin/der Kandidat als gewählt, die/der die zweitgrößte Stimmenzahl
auf sich vereiniat.