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IV. Rederecht
Redeberechtigt ist jedes Mitglied des Senats. Anderen Personen kann das
Rederecht durch Beschluß bewilligt werden. Die Verwaltungsleiterin/Der
Verwaltungsleiter hat das Recht, jederzeit das Wort zu ergreifen.
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(1) Auf Antrag ist eine Rednerliste zu eröffnen.
(2) Wortmeldungen der/des Vorsitzenden sind außerhalb der Reihenfolge
zu berücksichtigen. Wird nicht widersprochen, so kann die/der Vorsitzende
das Wort außerhalb der Reihenfolge der Rednerliste erteilen, wenn es aus
sachlichen Gründen erforderlich ist. Insbesondere sollen Zwischenfragen
zur Information und sofortige Erwiderungen auf persönliche Angriffe zugelassen
werden. Entscheidungen der/des Vorsitzenden über die sofortige
Erwiderung auf persönliche Anariffe sind endaültig.
(3) Nach Erschöpfung der Rednerliste ist der Antragstellerin/dem Antragsteller
das Wort zu einer Schlußbemerkung zu erteilen.
N
PM
(1) Die Aussprache kann nach Geschäftsordnungsbeschluß begrenzt werden
1. durch Schließung der Rednerliste,
2. durch Beschränkung der Redezeit.
(2) Eine kürzere Redezeit als drei Minuten darf nicht festgesetzt werden.
(3) Geschäftsordnungsanträge haben Vorrang.
MA
Sau uBfassung
N
0
(1) Der Senat ist beschlußfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen
wurde und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(2) Wird die Beschlußfähigkeit angezweifelt, so ist sie durch die Vorsitzende/den
Vorsitzenden festzustellen.