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Geschäftsordnung des Senats der Hochschule der Bildenden
Künste Saar (HBKsaar)
Vom 31. Mai 2000
Der Senat der Hochschule der Bildenden Künste Saar (HBKsaar) hat gemäß
8 1 Abs. 7 des Gesetzes über die Hochschule der Bildenden Künste
Saar (Kunsthochschulgesetz — KhG) vom 21. Juni 1989 (Amtsbl. S. 1106),
zuletzt geändert durch das am 1. August 1999 in Kraft getretene Gesetz
Nr. 1433 zur Reform der Saarländischen Hochschulgesetze und zur Änderung
anderer hochschulrechtlicher Vorschriften (2. Hochschulrechtsänderungsgesetz)
vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982) folgende Neufassung der
Geschäftsordnung vom 15. Februar 1995 beschlossen, die nach Genehmigung
durch das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft hiermit
verkündet wird:
|. Einberufung
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(1) Der Senat wird während der Vorlesungszeit eines jeden Semesters
mindestens einmal von der Rektorin/dem Rektor einberufen.
(2) Die Rektorin/Der Rektor beruft den. Senat unter Bekanntgabe der
Tagesordnung ein. Sie/Er ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel
der Mitglieder des Senats oder sämtliche Mitglieder einer dem Senat angehörenden
Mitgliedergruppe unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
die Einberufung schriftlich bei der Rektorin/dem Rektor beantragt.
(3) Die Verwaltungsleiterin/Der Verwaltungsleiter ist zu den Sitzungen des
Senats unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
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(1) Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Beifügung der Tagesordnung
an die dienstliche oder private Adresse der Mitalieder.
(2) Sind zum Zeitpunkt der Einberufung Vertreterinnen und Vertreter einer
Mitgliedergruppe der Rektorin/dem Rektor nicht benannt, kann die
Einberufung für diese Mitglieder des Senats nach Bekanntmachung durch
Aushang im Rektorat der HBK Saar oder beim AStA hinterleat werden.