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Abschlusszeugnis
(1) Über die bestandene Abschlussprüfung wird innerhalb von vier Wochen
ein Zeugnis mit den Angaben gemäß 8 8 Abs. 2 ausgestellt. Das Zeugnis
ist vom Dekan/von der Dekanin und vom/von der Prüfungsausschussvorsitzenden
zu unterzeichnen.
(2) Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin eine Urkunde mit
dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des
akademischen „Master of Computer Science“ beurkundet. Urkunde und
Zeugnis tragen einen Vermerk, dass der Master-Abschluss keine Master-Arbeit
beinhaltet.
(3) Ist die Abschlussprüfung nicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber einen
schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen
ist.
(4) Auf Verlangen des Kandidaten/der Kandidatin wird eine Bescheinigung
darüber ausgestellt, wann das Prüfungsverfahren abgeschlossen worden
ist.
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Ungültigkeit einer Prüfung
(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfungsleistung getäuscht
und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz
oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium nicht
erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt,
SO wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der
Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so
entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des saarländischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Dem Kandidaten/Der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Master-Urkunde sind einzuziehen
und gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Entscheidung nach Absatz