Full text : 2000 (0044)

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leistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes
 erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und
Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie
Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(3) Für Studien- und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien
 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die entsprechenden
 Leistungspunkte und die Noten — soweit die Notensysteme vergleichbar
 sind — zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung
 in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren
 Notensystemen werden Studien- und Prüfungsleistungen in Form
unbenoteter Leistungspunkte anerkannt. Im Zeugnis der Abschlussprüfung
ist die Anerkennung extern erbrachter*Studien- und Prüfungsleistungen
kenntlich zu machen.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik
Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Der Kandidat/Die
Kandidatin hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
 Wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen vorgelegt werden,
sind auch Voranfragen auf Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
 und Prüfungsleistungen zu entscheiden.

(6) Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuss
oder in seinem Auftrag der/die Prüfungsausschussvorsitzende. Vor Entscheidungen
 über die Gleichwertigkeit ist ein zuständiger Fachvertreter/
eine zuständige Fachvertreterin zu hören.

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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als nicht bestanden, wenn der Kandidat/die
Kandidatin ohne triftige Gründe einen Abgabetermin nicht einhält, zu
Einem Prüfungstermin nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung von
der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Es kann die Vorlage eines ärztlichen Zeug-NiSSes
 verlangt werden. Bezüglich der Gründe für den Rücktritt oder das
Versäumnis steht der Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin die Krank-
            
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