„A
1..die Noten der Prüfungsleistungen und ihre Gewichtung
2. das Thema und die Note der Diplomarbeit und ihre Gewichtung
3. die Gesamtnote,
(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
erbracht worden ist.
(3) Auf Verlangen des Kandidaten/der Kandidatin wird eine Bescheinigung
darüber ausgestellt, wann das Prüfungsverfahren abgeschlossen worden
ist.
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Diplom
(1) Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin ein Diplom mit
dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des
akademischen Grades Diplom-Linguist/Diplom-Linguistin (Computerlinquistik)
beurkundet.
(2) Das Diplom enthält:
1. das Thema und die Note der Diplomarbeit
2. die Gesamtnote.
(3) Das Diplom wird vom/von der Dekan/Dekanin und dem/der Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unterzeichnet.
VW
Sitluss- und Übergangsbestimmungen
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Ungültigkeit einer Prüfung
(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfungsleistung getäuscht
und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses
bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz
oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte
und wird diese Tatsache erst nach Aushändigen des Zeugnisses bekannt,
50 wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der
Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so
entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des saarländischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes.