26 —
(2) Bei Einreichung der Arbeit hat der Kandidat/die Kandidatin schriftlich zu
versichern, dass er/sie die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen
als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(3) Die Diplomarbeit wird in der Regel von mindestens zwei Prüfern/
Prüferinnen bewertet; der Betreuer/die Betreuerin der Diplomarbeit ist
stets zum Prüfer/zur Prüferin zu bestellen. Einer der Prüfer/eine der Prüferinnen
muss Professor/Professorin der Fachrichtung Allgemeine Linguistik
sein. Weichen im Fall von zwei Prüfern/Prüferinnen deren Bewertungen
um 2 oder mehr voneinander ab oder hat ein Prüfer/eine Prüferin die
Diplomarbeit als „nicht ausreichend“ bewertet, so ist ein weiterer Professor/eine
weitere Professorin des Fakultätsrates Neuere Sprach- und Literaturwissenschaften
als Prüfer/Prüferin zu bestellen.
(4) Die Note der Diplomarbeit ist das arithmetische Mittel der von den
Prüfern gegebenen Notenvorschläge.
(5) Die Diplomarbeit ist bestanden, wenn mindestens zwei Prüfer/Prüfefinnen
sie mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertet haben.
(6) Die abschlielende Bewertung der Diplomarbeit muss spätestens drei
Monate nach dem Abgabezeitpunkt vorliegen; wenn eine Bewertung durch
einen dritten Prüfer erfolgt, erhöht sich die Frist um einen Monat.
8 20
Ergebnis der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und alle
Prüfungsleistungen im Hauptfach und die Diplomprüfung im Nebenfach
bestanden sowie der Nachweis über ein Berufspraktikum von mindestens
sechs Wochen Dauer erbracht sind.
(2) Die Gesamtnote wird als gewichteter Mittelwert der Noten aus den einzelnen
Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit gebildet. Die Gewichtung
richtet sich nach der Leistungspunktezahl.
(3) Bei überragenden Leistungen mit einer Gesamtnote bis 1,2 wird das
Prädikat „mit Auszeichnung bestanden“ erteilt.
8 21
Zeugnis
(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. Das
Zeugnis enthält: