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angemahnt. Die zweite und dritte Mahnung erfolgen jeweils am darauffolgenden
achten Werktag. Mit der dritten Mahnung wird eine letzte Abgabefrist
von sieben Werktagen festgesetzt und das Einzugsverfahren angedroht.
Bleibt auch die dritte Mahnung erfolglos, so erläßt die Bibliothek
einen Leistungsbescheid auf Wertersatz.
Danach wird der Vorgang der Hochschulverwaltung übergeben, die bei
Nichtzahlung des Wertersatzes oder der Mahngebühren das Verwaltungsvollstreckungsverfahren
einleitet. Die Höhe der Mahngebühren richtet sich
nach der „Anlage zur Ordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren“.
(2) Benutzerinnen/Benutzer, die wegen Überschreitung der Leihfrist angemahnt
worden sind, werden bis zur Rückgabe der angemahnten Bücher
und bis zur Entrichtung der Mahngebühr von der Ausleihe ausgeschlossen.
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Inhalt des Benutzungsverhältnisses
(1) Wer zur Benutzung der Hochschulbibliothek berechtigt ist, kann ihre
Dienstleistungen nach Maßgabe der Benutzungsordnung in Anspruch
nehmen.
(2) Das Bibliothekspersonal ist berechtigt, Einzelanweisungen, die zur Aufrechterhaltung
der Ordnung erforderlich sind, zu erteilen und Ausweise
einzusehen.
(3) Mäntel, Taschen und sonstige Gegenstände, die geeignet sind, Werke
aufzunehmen, dürfen nicht in den Benutzungsbereich mitgenommen werden.
Sie sind in den dafür vorgesehenen Ablageschränken aufzubewahren.
Das zuständige Bibliothekspersonal ist bei Zuwiderhandlungen zur
Kontrolle der mitgebrachten Mäntel. Taschen und Gegenstände berechtigt.
(4) In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek ist im allgemeinen
Interesse größte Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen und Trinken
sind nicht gestattet. Tiere dürfen nicht in die Bibliothek mitgebracht werden.
(5) Die Benutzerinnen/Benutzer haben die von ihnen benutzten Werke
sowie die sonstigen Gegenstände der Bibliothek sorgfältig zu behandeln
und vor jeder Beschädigung und Beschmutzung zu bewahren. Alle
Eintragungen, An- und Unterstreichungen wie auch Durchpausen sind
untersagt. Zur Einsichtnahme in den Bibliotheksräumen entnommene
Werke sind von der Benutzerin/vom Benutzer an den Ort der Entnahme
zurückzustellen.