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sen der Hochschulbibliothek zur Einsichtnahme anderer Benutzerinnen/
Benutzer auf Anforderung vierzehn Tage zur Verfügung gestellt werden.
(11) Studierende der HTW, die Diplomarbeiten anfertigen, sowie andere
Studierende, die bei.Professorinnen/Professoren der HTW Diplomarbeiten
anfertigen, können während der Anfertigungszeit maximal fünfzehn Bände
ausleihen. Die Leihfrist beträgt drei Monate und kann um die gleiche Zeit
verlängert werden.
(12) Neue Zeitschriftenhefte können auf Antrag eines Fachbereiches in
einem Umlaufverfahren Professorinnen/Professoren und Mitarbeiterinnen/
Mitarbeitern der HTW während der Vorlesungszeiten zur Verfügung gestellt
werden. Auf Antrag einzelner Professorinnen/Professoren kann das
Umlaufverfahren für die Antragstellerinnen/Antragsteller auch auf die vorlesungsfreie
Zeit ausgedehnt werden. Die Zeitschrift darf höchstens acht
Tage bei einer Benutzerin/einem Benutzer verbleiben. Verlorengegangene
Zeitschriften sind von der Verliererin/vom Verlierer zu ersetzen. Ist die
Verliererin/der Verlierer nicht zu ermitteln oder die Frist überschritten, kann
der Umlauf einer Zeitschrift eingestellt werden.
(13) Die Ausleihe erfolgt mittels Leihschein, der von der Benutzungsberechtigten/vom
Benutzungsberechtigten auszufüllen ist. Bei der erstmaligen
Ausleihe ist von der Benutzerin/vom Benutzer eine Karte auszufüllen,
auf der sie/er durch ihre/seine Unterschrift auch die Benutzungsordnung
der Bibliothek anerkennt. Dabei ist ein gültiger Personalausweis bzw.
Reisepaß mit Wohnsitzbescheinigung vorzulegen. Studierende haben
ihren Studierendenausweis, Mitglieder von technisch-wissenschaftlichen
Verbänden und Einrichtungen ihren Mitgliedsausweis zusätzlich vorzulegen.
Öffnungszeiten
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(1) Die Öffnungszeiten werden vom Beirat festgesetzt und durch Aushang
bekannt gegeben.
(2) Über Schließungen und Änderungen der Öffnungszeiten, die jeweils
aus besonderen Gründen kurzfristig notwendig und rechtzeitig bekanntzugeben
sind, entscheidet im Einzelfall die bibliothekarische Leiterin/der
bibliothekarische Leiter
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Vollzugsverfahren/Mahnverfahren
(1) Entliehene Titel sind unaufgefordert nach Ablauf der Ausleihfrist der
Bibliothek zurückzugeben; bei Terminüberschreitung wird die Rückgabe