Full text : 2000 (0044)

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(3) Die kurzfristige Entnahme erfolgt gegen Hinterlegung des Personaloder
 Studierendenausweises zur Benutzung innerhalb der Räumlichkeiten
der Hochschule und erstreckt sich auf den gesamten Literaturbestand,
ausgenommen Loseblattsammlungen und Diplomarbeiten. Die entnommenen
 Titel sind während der Öffnungszeiten desselben Tages zurückzugeben.


(4) Bei der Wochenendausleihe können maximal fünf Bände ausgeliehen
werden. Die Wochenendausleihe erstreckt sich auf den ausleihbaren
Bestand sowie auf Monographien aus dem Präsenzbestand, ausgenommen
 Diplomarbeiten, und erfolgt während der letzten zwei Stunden der Öffnungszeit
 vor dem jeweiligen Wochenende; die Rücknahme erfolgt in den
ersten beiden Stunden der Öffnungszeit nach dem Wochenende.
(5) Die Ausleihe erstreckt sich auf Bände, die nicht zum Präsenzbestand
gehören.

Die Leihfrist beträgt bis zu zwei Wochen. Sie kann zweimal um jeweils 2
Wochen verlängert werden, sofern keine Vorbestellung vorliegt. Der Antrag
auf Verlängerung ist vor Ablauf der Leihfrist zu stellen. Maximal können
acht Bücher gleichzeitig ausgeliehen werden.

(6) Bände des kurzfristig ausleihbaren Bestandes können generell nicht
auf Dauer ausgeliehen werden.

(7) Professorinnen/Professoren der HTW steht während des Studienjahres
ein Handapparat von maximal sechzig Bänden des längerfristig ausleihbaren
 Bestandes zu. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen der Genehmigung
 des Beirates. Der Beirat kann in außergewöhnlichen Fällen, insbesondere
 bei angezeigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder
einem besonders großen Lehrfächerangebot der Professorin/des Professors.
 bis maximal 100 Bände für einen begrenzten Zeitraum bewilligen.

(8) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der HTW, die mit Aufgaben der Lehre oder
Verwaltung betraut sind, können bis zu zehn Bände des längerfristig ausleihbaren
 Bestandes auf Dauer ausleihen. Der Beirat kann in außergewöhnlichen
 Fällen, insbesondere bei hoher Funktionsvielfalt der Mitarbeiterin/des
 Mitarbeiters, eine Ausleihe bis maximal 20 Bände pro Studienjahr
genehmigen.

(9) Lehrbeauftragte der HTW können für die Dauer eines Studienhalbjahres
 bis zu 10 Bände ausleihen. Ausnahmen von dieser Regelung bedürfen
 der Genehmigung der Bibliotheksleitung.

(10) Bücher des Handapparates (Abs. 7) sowie von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern
 und Lehrbeauftragten (Abs. 8 und 9) ausgeliehene Bücher müs-
            
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