257
83
Literaturbestand
(1) Der Literaturbestand wird unterteilt in
— den längerfristig ausleihbaren Bestand,
— den kurzfristig ausleihbaren Bestand und
— den Präsenzbestand.
(2) Der Präsenzbestand wird besonders gekennzeichnet, insbesondere
gehören hierzu Normblattsammlungen, Diplomarbeiten, Loseblattsammlungen
und Zeitschriften sowie Literatur und Informationsmittel an Sonderstandorten.
(3) Der kurzfristig ausleihbare Bestand wird besonders gekennzeichnet,
insbesondere gehören hierzu Bücher, die ausdrücklich als Studierendenlehrbücher
angeschafft wurden.
54
Sonderstandorte
(1) Über die Einrichtung und Auflösung von Sonderstandorten entscheidet
die Bibliotheksleitung in Abstimmung mit der/dem Beiratsvorsitzenden auf
Antrag.
Mit der Einrichtung eines Sonderstandortes wird gleichzeitig die/der dafür
Verantwortliche festgelegt.
(2) Sonderstandorte können nur mit Literatur und Informationsmitteln
bestückt werden, die nicht originär aus den im Haushaltsansatz für wissenschaftliches
Schrifttum vorgesehenen Mitteln beschafft wurden.
(3) Die Bestände an Sonderstandorten dürfen nicht ausgeliehen werden,
müssen aber für alle Ausleihberechtigten einsehbar sein.
35
Benutzung der Bibliothek
(1) Die Bibliothek kann benutzt werden zur:
- Einsichtnahme,
- kurzfristigen Entnahme,
- Wochenendausleihe,
- längerfristigen Ausleihe.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt in den Bibliotheksräumen bzw. Lesesälen
und erstreckt sich auf den gesamten Literaturbestand (8 3 Abs. 1).