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(2) Die Leiterin/der Leiter
a) ist Vorgesetze/Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
b) kann Vorschläge an den Beirat zur Beratung und/oder Beschlussfassung
stellen,
c) berät die Hochschulgremien,
d) erstellt Jährlich einen Bericht für den Beirat.
(3) Die bibliothekarische Leiterin/der bibliothekarische Leiter ist für die
Beachtung bibliotheksfachlicher Grundsätze verantwortlich. Sie/Er übt die
fachliche Aufsicht über die Verwaltung aller bibliothekarischen Einrichtungen
aus, koordiniert ihre Organisation und überwacht die Literaturbeschaffung
nach den Grundsätzen der Bestandsergänzung.
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Haushalt
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden der Hochschulbibliothek gemäß
dem vom Senat festgelegten Schlüssel Mittel des Titels 52381 „Wissenschaftliches
Schrifttum“ zugewiesen. Darüber hinaus kann der Beirat
bei dem Senat Zuweisungen durch Vorabzuteilung beantragen.
(2) Die nicht gemäß Abs. 1 der Hochschulbibliothek zugewiesenen Mittel
aus Titel 52381 werden gemäß einem vom Senat festgelegten Schlüssel
den Fachbereichen, den besonderen Gliederungen sowie der Zentralverwaltung
für die Beschaffung wissenschaftlichen Schrifttums zugewiesen.
Die Fachbereiche teilen der Bibliothek mit, was aus den ihnen zugewiesenen
Mitteln beschafft werden soll. Die beschafften Objekte werden
Bestandteil der Bibliothek.
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Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Saarbrücken, den 10. August 2000
Der Rektor:
Prof. Rudolf Warnking