Full text : 2000 (0044)

34H

3 —

(2) Die Leiterin/der Leiter

a) ist Vorgesetze/Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
b) kann Vorschläge an den Beirat zur Beratung und/oder Beschlussfassung
 stellen,
c) berät die Hochschulgremien,
d) erstellt Jährlich einen Bericht für den Beirat.

(3) Die bibliothekarische Leiterin/der bibliothekarische Leiter ist für die
Beachtung bibliotheksfachlicher Grundsätze verantwortlich. Sie/Er übt die
fachliche Aufsicht über die Verwaltung aller bibliothekarischen Einrichtungen
 aus, koordiniert ihre Organisation und überwacht die Literaturbeschaffung
 nach den Grundsätzen der Bestandsergänzung.

8 10
Haushalt

(1) Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden der Hochschulbibliothek gemäß
 dem vom Senat festgelegten Schlüssel Mittel des Titels 52381 „Wissenschaftliches
 Schrifttum“ zugewiesen. Darüber hinaus kann der Beirat
bei dem Senat Zuweisungen durch Vorabzuteilung beantragen.

(2) Die nicht gemäß Abs. 1 der Hochschulbibliothek zugewiesenen Mittel
aus Titel 52381 werden gemäß einem vom Senat festgelegten Schlüssel
den Fachbereichen, den besonderen Gliederungen sowie der Zentralverwaltung
 für die Beschaffung wissenschaftlichen Schrifttums zugewiesen.

Die Fachbereiche teilen der Bibliothek mit, was aus den ihnen zugewiesenen
 Mitteln beschafft werden soll. Die beschafften Objekte werden
Bestandteil der Bibliothek.

8 11
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Saarbrücken, den 10. August 2000

Der Rektor:
Prof. Rudolf Warnking
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.