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BD:
f) entscheidet über Einrichtung, Zusammenlegung und Auflösung von
Teilbibliotheken, ;
g) schlägt die Bestellung oder den Widerruf einer Bestellung der Leiterin
bzw. des Leiters der Hochschulbibliothek gegenüber dem Senat vor.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Im übrigen gilt die Geschäftsordnung des Senats sinngemäß.
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Aufgaben der/des Beiratsvorsitzenden
Die/der Beiratsvorsitzende beruft mindestens einmal im Semester eine
Sitzung des Beirates ein. Eine Sitzung ist ferner einzuberufen, wenn die
Hochschulleitung, die Leiterin/der Leiter der Hochschulbibliothek, ein
Fachbereichsvertreter oder mindestens vier Mitglieder des Beirats dies
gegenüber der/dem Beiratsvorsitzenden schriftlich beantragen.
38
Die Bibliotheksleitung
(1) Der Senat wählt auf Vorschlag des Beirates aus dem Kreis der Professorinnen
und Professoren die Leiterin bzw. den Leiter der Bibliothek als
Zentrale Einrichtung der Hochschule für die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl
ist zulässig.
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter bestellt im Einvernehmen mit dem Beirat die
bibliothekarische Leiterin bzw. den bibliöthekarischen Leiter aus ‚der
Gruppe der anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule, die
zumindest die Befähigung zum gehobenen Bibliotheksdienst besitzen, für
die Dauer von vier Jahren.
(3) Die Leitung der Bibliothek, ihre Innen- und Außenvertretung und die
Vorgesetztenfunktion obliegt der Leiterin bzw. dem Leiter; die bibliothekarische
Leiterin bzw. der bibliothekarische Leiter führt nach den Richtlinien
der Leiterin bzw. des Leiters die laufenden Geschäfte der Bibliotheksverwaltung.
,
Aufgaben der Leitung
J
(1) Die Bibliotheksleitung sorgt für den ordnungsgemäßen Bibliotheksbetrieb.