Full text : 2000 (0044)

IA

1. Die Diplomprüfung im Ergänzungsfach Kognitive Psychologie ist eine
halbstündige mündliche Prüfung. Die Voraussetzung zur Zulassung sind
zwei Scheine über die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren aus dem
Bereich der Kognitiven Psychologie.
2. Die Diplomprüfung im Ergänzungsfach Informatik findet studienbegleitend
 durch den Erwerb von Scheinen statt. Die Prüfungsleistungen
schließen ein Seminar und eine Stammvorlesung der Informatik im 2.
Studienabschnitt ein.
3, Die Diplomprüfung im Ergänzungsfach Neuere deutsche Sprachwissenschaft
 ist eine halbstündige mündliche Prüfung. Die Voraussetzung zur
Zulassung ist ein benoteter Hauptseminarschein.

4. Die Diplomprüfung im Ergänzungsfach Phonetik ist eine halbstündige
mündliche Prüfung. Die Voraussetzung zur Zulassung ist ein benoteter
Hauptseminarschein.

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Zulassung

(1) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus

1. das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife, einer einschlägigen fachgebundenen
 Hochschulreife, ein durch Rechtsvorschrift oder von der
zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis
oder eine fachgebundene Studienberechtigung gemäß 8 82 Abs. 5 UG,
2. das Zeugnis über die bestandene Diplom-Vorprüfung im Studiengang
Computerlinguistik an der Universität des Saarlandes oder den Nachweis
 einer sonstigen gleichwertigen Prüfungsleistung.
(2) Ist die Voraussetzung gemäß Absatz 1 Nr. 2 nicht erfüllt, kann der Kandidat/die
 Kandidatin die vorläufige Zulassung zur Diplomprüfung beantragen.
 Sie berechtigt zur Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des 2. Studienabschnittes.
 Das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung ist innerhalb
eines Jahres nachzureichen. Wird die Diplom-Vorprüfung in dieser Zeit
nicht bestanden, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob und unter welchen
 Auflagen dem Kandidaten/der Kandidatin ermöglicht werden soll an
der Diplomprüfung weiter teilzunehmen.

(3) Die Zulassung zur Diplomprüfung wird mit der Meldung zur ersten
Lehrveranstaltung beantragt, in der eine Diplomprüfungsleistung erbracht
wird.

(4) Die Meldung zur ersten Prüfungsleistung soll in der Regel im fünften
Fachsemester erfolgen.
            
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