Full text : 2000 (0044)

Pe

(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste
Studienabschnitt wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite
 mit der Diplomprüfung. Sie bildet den berufsqualifizierenden Abschluss
des Studiums.

(3) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen, die jeweils ein Semester
dauern und den Kategorien Vorlesungen, Vorlesungen mit Übungen und
Praktika zugeordnet sind. Jede Lehrveranstaltung hat ein in Leistungspunkten
 angegebenes Gewicht, das den Umfang der Lehrveranstaltung
wiedergibt, und schließt mit einer — zumeist benoteten — Leistungskontrolle
ab. Prüfungsleistungen werden erbracht durch den studienbegleitenden
Erwerb von Leistungspunkten.

82
Berufspraktische Tätigkeit

(1) In das Studium eingeordnet ist eine berufpraktische Tätigkeit von insgesamt
 26 Wochen, davon 8 Wochen Grundpraxis und 18 Wochen Fachpraxis.
 Es wird empfohlen, die Grundpraxis vor Beginn des Studiums abzuleisten.
 Die .näheren Regelungen zur berufspraktischen Tätigkeit, auch
über die Anrechnung von Praxiszeiten, z. B. im Rahmen des Wehr- oder
Zivildienstes, sind in den von der Naturwissenschaftlich-Technischen
Fakultät II erlassenen Richtlinien enthalten.

(2) Die Teilnahme an der berufspraktischen Tätigkeit ist nach 8 10 Abs. 3
sowie 8 17 Nr. 1 der Prüfungsordnung nachzuweisen.

(3) Zuständig für Angelegenheiten der berufspraktischen Tätigkeit ist
der/die von der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät II hierfür
bestellte Beauftragte.

Erster Studienabschnitt

83
Lehrveranstaltungen und Studienfächer

(1) Im ersten Studienabschnitt umfasst das Studium Lehrveranstaltungen
Im Gesamtumfang von 88 Semesterwochenstunden (SWS).
2) Davon entfallen — in SWS und mit der Anzahl zu erwerbender
Leistungspunkte — auf Vorlesungen (V), Übungen (Ü) und Praktika (P) der
verschiedenen Studienfächer:
            
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