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(4) Das unrichtige Zeugnis und die Diplomurkunde sind einzuziehen und
gegebenenfalls zu berichtigen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und
Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
Zeugnisses ausgeschlossen.
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Einsicht in die Prüfungsakten, Rechtsbehelfe
(1) Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens ist
dem Kandidaten/der Kandidatin auf Antrag Einsicht in die ihn/sie betreffenden
Prüfungsakten zu gewähren. Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. Der Kandidat/die
Kandidatin erhält am Ende eines jeden Studienjahres einen Auszug aus
der ihn/sie betreffenden Prüfungsakte, der die bis dahin erzielten
Leistungen mitsamt den Leistungspunkten und Noten enthält.
(2) Über Rechtsbehelfe gegen Verfahrensentscheidungen eines Prüfers/
einer Prüferin oder des/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses entscheidet
der Prüfungsausschuss.
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Inkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Dienstblatt
der Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Sie findet keine Anwendung
auf Studierende, die vor Inkrafttreten das Studium der Elektrotechnik begonnen
haben.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung tritt gleichzeitig die Prüfungsordnung
für den Diplomstudiengang Elektrotechnik vom 19. Oktober
1998 (Dienstbl. S. 246) außer Kraft, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 1
Satz 2.
(3) Studierende im ersten Studienabschnitt des Studiengangs Elektrotechnik
können auf Antrag das Studium im zweiten Studienabschnitt nach
dieser Ordnung fortsetzen.
Saarbrücken, 21.08.2000
Der Universitätspräsident
Univ.-Prof. Dr. Günter Hönn