Full text : 2000 (0044)

des Tages, an dem die letzten erforderlichen Leistungspunkte erworben
worden sind.

(2) Mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten/der Kandidatin ein Diplom mit
dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die Verleihung des
akademischen Grades „Diplom-Ingenieur“ oder „Diplom-Ingenieurin“ beurkundet.
 Das Diplom wird von dem Dekan/der Dekanin der
Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät II und dem/der Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit einem Prägesiegel versehen.


(3) Das Zeugnis enthält die Bezeichnung der gewählten Vertiefungsrichtung,
 die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, das Thema der
Studienarbeit und das Thema der Diplomarbeit mit Angabe der jeweils
erworbenen Leistungspunkte und der Fachsemester, in denen die
Leistungspunkte erworben worden sind. Bei Prüfungsleistungen werden
die Namen der Prüfer/Prüferinnen und die Fach- und Teilfachnoten aufgeführt.
 Das Zeugnis enthält außerdem die Gesamtzahl der Leistungspunkte
und die Gesamtnote.

(4) Bei nicht abgeschlossener oder nicht bestandener Diplomprüfung gilt 8
13 Abs. 4 sinngemäß.

IV. Schlussbestimmungen

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Ungültigkeit einer Prüfung

(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so
kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise
für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte,
und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
SO wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der
Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so
entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des saarländischen
Verwaltungsverfahrensagesetzes.

(3) Dem Kandidaten/der Kandidatin ist vor einer Entscheidung Gelegenheit
zur Stellungnahme zu geben.
            
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