Full text : 2000 (0044)

2. die erfolgreiche Teilnahme an drei Praktika aus dem Angebot der
gewählten Vertiefungsrichtung, nachzuweisen durch insgesamt 36 unvenotete
 Leistungspunkte,
den erfolgreichen Abschluss einer Studienarbeit aus dem Gebiet eines
Pflichtfaches oder Wahlpflichtfaches der Gruppe 1 der gewählten Vertiefungsrichtung,
 nachzuweisen durch 15 unbenotete Leistungspunkte,
4. die erfolgreiche Teilnahme an allen Pflichtfachprüfungen nach 8 16 Abs.
2 Nr. 1,
5. den Erwerb von 27 benoteten Leistungspunkten aus Wahlpflichtfächern
der gewählten Vertiefungsrichtung nach 8 16 Abs. 2 Nr. 2.

3.

S 18
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine wissenschaftliche Arbeit, die unter Anleitung
ausgeführt wird. Sie soll zeigen, dass der Kandidat/die Kandidatin in der
Lage ist, in einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gebiet Systemund
 Elektrotechnik nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und
die Ergebnisse verständlich darzulegen.

(2) Die Diplomarbeit kann auch in englischer Sprache oder mit Zustimmung
 des Prüfungsausschusses in einer anderen Fremdsprache verfasst
werden.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann von jedem/jeder Professor/Professorin,
 Hochschuldozenten/Hochschuldozentin, entpflichteten oder in den
Ruhestand versetzten Professor/Professorin, Honorarprofessor/Honorarprofessorin,
 Privatdozenten/Privatdozentin oder außerplanmäßigen Professor/Professorin
 der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät II oder
in der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät II kooptierten Professor/
Professorin vergeben werden.

(4) Das Thema der Diplomarbeit und der Zeitpunkt der Ausgabe sind beim
Prüfungssekretariat aktenkundia zu machen.

(5) Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Sie
kann in begründeten Ausnahmefällen verlängert werden, höchstens jedoch
 um insgesamt drei Monate. Über eine Verlängerung entscheidet der/
die Vorsitzende des Prüfunasausschusses.

(6) Das Thema der Diplomarbeit kann von dem Kandidaten/der Kandidatin
Nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit
zurückgegeben werden.
            
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