Full text : 2000 (0044)

BR

(3) Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss oder in dessen
Auftrag der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn:
1. die in 8 14 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt
sind, oder
2. die Unterlagen unvollständig sind, oder
3. der Kandidat/die Kandidatin eine der in 8 11 Abs. 2 Nr. 3 genannten
Prüfungen endgültig nicht bestanden hat.

(5) Für die vorläufige Zulassung nach 8 14 Abs. 2 gelten die Absätze 1 bis
4 entsprechend.

8 16
Umfang und Prüfungsverfahren

(1) Zum Bestehen der Diplomprüfung ist der Erwerb von 114 benoteten
und 12 unbenoteten Leistungspunkten erforderlich.

(2) Die Diplomprüfung besteht aus:
1. fünf Prüfungen in den Pflichtfächern der gewählten Vertiefungsrichtung,
durch die 45 benotete Leistungspunkte zu erwerben sind (Anlage 2),
2. Prüfungen in Wahlpflichtfächern der Gruppe 1 der gewählten Vertiefungsrichtung,
 wobei mindestens 27 benotete Leistungspunkte zu erwerben
 sind (Anlage 3),
Prüfungen in Wahlpflichtfächern der Gruppe 2 der gewählten Vertiefungsrichtung,
 wobei mindestens 12 benotete Leistungspunkte zu erwerben
 sind (Anlage 4),
Leistungsnachweisen in Wahlfächern aus dem gesamten Lehrangebot
der Universität, wobei mindestens 12 unbenotete Leistungspunkte zu
erwerben sind, und
5. der Diplomarbeit, durch die 30 benotete Leistungspunkte zu erwerben
sind.

A

(3) Auf Beschluss des Fakultätsrates der Naturwissenschaftlich-Technischen
 Fakultät II können der Umfang von Lehrveranstaltungen geändert
und weitere Lehrveranstaltungen zugelassen werden.

8 17
Zulassungsvoraussetzungen zur Diplomarbeit

Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt voraus:
1. den Abschluss der berufspraktischen Tätigkeit von insgesamt 26 Wochen,
 nachzuweisen durch eine Bescheinigung des/der Beauftragten
für die berufspraktische Tätigkeit,
            
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