Full text : 2000 (0044)

(2) Die benoteten Leistungspunkte werden aus Fachprüfungen in den folgenden
 Pflichtfächern erworben:

1. Höhere Mathematik für Ingenieure | bis tv
2. Physik für Ingenieure 1, Il
3. Grundlagen der Elektrotechnik 1, II
4. Einführung in die Elektronik I, H
5. Einführung in die Messtechnik I, Il
6. Felder und Signale 1, II
7. Informatik für Ingenieure 1, II

(3) Die unbenoteten Leistungspunkte werden in Leistungskontrollen zu
Wahlpflichtfächern nach Anlage 1, darunter ein nicht naturwissenschaftlich-technisches
 Fach, erworben.

(4) Die in Absatz 2 genannten Lehrveranstaltungen werden jeweils mindestens
 einmal im Jahr angeboten. Die Prüfungen sind schriftliche
Prüfungen.

(5) Auf Beschluss des Fakultätsrates der Naturwissenschaftlich-Technischen
 Fakultät II können der Umfang der Wahlpflichtfächer geändert und
andere Wahlpflichtfächer zugelassen werden.

8 13
Bestehen der Diplom-Vorprüfung, Zeugnis

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn die 93 benoteten
Leistungspunkte aus den Fachprüfungen nach 8 12 Abs: 2 und mindestens
21 unbenotete Leistungspunkte aus den Leistungskontrollen zu
Wahlpflichtfächern nach 8 12 Abs. 3 erworben sind.

(2) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von vier
Wochen, nachdem der Erwerb aller nach 8 12 erforderlichen Leistungspunkte
 beim Prüfungssekretariat aktenkundig ist, ein Zeugnis ausgestellt.
Es ist von dem/der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen
 und trägt das Datum des Tages, an dem die letzten erforderlichen
Leistunaspunkte erworben worden sind.

(3) Das Zeugnis enthält die Bezeichnung der Lehrveranstaltungen, die
jeweilige Anzahl der Leistungspunkte, das jeweilige Fachsemester, in dem
die Leistungspunkte erworben worden sind, sowie bei Prüfungsleistungen
die Namen der Prüfer/Prüferinnen und die Fach- und Teilfachnoten. Es enthält
 außerdem die Gesamtanzahl der Leistungspunkte und die Gesamtnote

            
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