Full text : 2000 (0044)

S 14

Ergebnis der Diplom-Vorprüfung

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn jede der 16 Prüfungsleistungen
 im Hauptfach und die Diplom-Vorprüfung im Ergänzungsfach gem.
8 11 Abs. 4 bestanden sind.
(2) Die Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung ist der gewichtete Mittelwert
aus den Noten der Prüfungsleistungen im Hauptfach und der Diplom-Vorprüfung
 im Ergänzungsfach. Die Gewichtung entspricht der Leistungspunktezahl.
 Die mit „bestanden“ anerkannten Prüfungsleistungen (& 6
Abs. 5) gehen nicht in die Gesamtnote ein.

8 15
Zeugnis

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung ist innerhalb von vier Wochen
ein Zeugnis auszustellen, das die in den Prüfungsleistungen erzielten
Noten, deren Gewichtung und die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist
vom/von der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Es trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht
worden ist.

(2) Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, so erteilt der/die Vorsitzende
 des Prüfungsausschusses dem Kandidaten/der Kandidatin hierüber
 einen schriftlichen Bescheid, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen ist.

(3) Hat der Kandidat/die Kandidatin die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden,
 wird ihm/ihr auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise
 vom Prüfungsausschuss eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt,
die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur
Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und die
erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

ll. Diplomprüfung

8 16
Ziel und Umfang der Diplomprüfung
(1) Die Diplomprüfung besteht aus studienbegleitenden Prüfungsleistungen
 in den Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen im Hauptfach, der
Diplomprüfung im Ergänzungsfach und der Diplomarbeit.
            
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