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Prüfungsausschuss
(1) Für die Wahrnehmung der durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben
wird ein Prüfungsausschuss gebildet, dem die folgenden, von dem
Fakultätsrat der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät Il jeweils für
zwei Jahre zu wählenden Mitglieder angehören:
1. fünf Professoren/Professorinnen der Naturwissenschaftlich-Technischen
Fakultät II,
zwei akademische Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die hauptamtlich oder
hauptberuflich in der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät II
tätig sind,
3. zwei Studierende, die die Diplom-Vorprüfung bereits abgelegt haben.
Die Studierenden haben in Angelegenheiten, die das Hauptstudium und
die Diplomprüfung betreffen, nur beratende Funktion. Für jedes Mitglied ist
ein Stelivertreter/eine Stellvertreterin zu wählen.
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(2) Die Amtszeit beginnt am 1. Januar. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet
ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so ist für den
Rest der Amtszeit eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(3) Der Fakultätsrat der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät Il
wählt aus den Mitgliedern nach Absatz 1 Nr. 1 den Vorsitzenden/die Vorsitzende
des Prüfungsausschusses und die jeweilige Stellvertretung.
(4) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des/der Vorsitzenden.
(5) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet der Naturwissenschaftlich-Technischen
Fakultät II über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten,
gibt Anregungen zur Reform der Prüfungs- und der Studienordnung
und legt die Verteilung der Prüfunasnoten und Gesamtnoten offen.
(6) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Anträge sind dem/der
jeweils Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Ablehnende Entscheidungen
sind zu begründen. Dem/der Betroffenen ist Gelegenheit zu rechtlichem
Gehör zu geben.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der
Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.