Full text : 2000 (0044)

(2) Die Pflichtfachprüfungen müssen in einem Prüfungsabschnitt absolviert
werden.

(3) Die Zulassung zur Master-Arbeit setzt voraus:

1. eine berufspraktische Tätigkeit von 12 Wochen, nachzuweisen durch
eine Bescheinigung der oder des Beauftragten für die berufspraktische
Tätigkeit,
die erfolgreiche Teilnahme an zwei Praktika mit je 6 unbenoteten
Leistungspunkten aus dem Angebot der Elektrotechnik,
3. die erfolgreiche Teilnahme an allen Pflichtfachprüfungen nach 8 10
Abs. 1.

5 10
Fachprüfungen und Prüfungsverfahren

(1) Pflichtfächer sind zwei weitere Pflichtfächer aus dem Diplomstudiengang,
 die nicht bereits im Bachelor-Studium absolviert wurden. In Zweifelsfällen
 entscheidet der Prüfunasausschuss.

(2) Für das erste und zweite Wahlpflichtfach gilt 8 21 Abs. 9 der Diplomprü
fungsordnung entsprechend.

(3) Für das dritte Wahlpflichtfach gilt & 21 Abs. 10 der Diplomprüfungsordnung
 entsprechend.

(4) Für das Prüfungsverfahren gilt jeweils & 21 Abs. 11 der Diplomprüfungsordnung
 entsprechend.

8 11
Master-Arbeit

Für die Master-Arbeit gelten die 88 23 und 24 der Diplomprüfungsordnung
entsprechend.

Ss 12
Zeugnis und Master-Urkunde

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Master-Prüfung bestanden, so
erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis mit dem Datum der letzten
 Prüfungsleistung und dem Datum der Unterzeichnung.

(2) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten
eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die
Verleihung des akademischen Grades „Master of Science“ beurkundet.
            
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