Full text : 2000 (0044)

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Zeugnis und Bachelor-Urkunde

(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Bachelor-Prüfung bestanden,
so erhält sie oder er über die Ergebnisse ein Zeugnis mit dem Datum der
letzten Studien- oder Prüfungsleistung und dem Datum der Unterzeichnung.


(2) Das Thema und die Note der Bachelor-Arbeit werden in das Zeugnis
aufgenommen. Die Note wird jedoch nicht in die Ermittlung der Gesamtnote
 miteinbezogen.

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird der Kandidatin oder dem Kandidaten
eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Darin wird die
Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Science” beurkundet.

(4) Die Bachelor-Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan und der
oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

Ill. Master-Prüfung
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Zulassung

(1) Die Zulassung zur Master-Prüfung setzt voraus.

1. den Bachelor-Grad nach dieser Ergänzungsordnung oder
2. einen anderen gleichwertigen Bachelor-Grad oder
3. eine andere gleichwertige Prüfungsleistung an einer Universität oder
gleichgestellten Hochschule oder
4. den Grad „Diplom-Ingenieurin (FH)“ oder „Diplom-Ingenieur (FH)" einer
Fachhochschule mit mindestens der Note „qgut".

(2) 8 13 Abs. 5 bis 7 der Diplomprüfungsordnung gilt entsprechend.

5
Umfang, Gliederung und Zulassungsvoraussetzungen

Q

(1) Die Master-Prüfung besteht aus fünf Fachprüfungen, davon zwei in
Pflichtfächern mit zusammen mindestens 18 benoteten Leistungspunkten,
und drei in Wahlpflichtfächern mit zusammen mindestens 18 benoteten
Leistungspunkten, sowie aus der Master-Arbeit mit 30 benoteten Leistunasnunkten

            
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