Full text : 2000 (0044)

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Regelstudienzeit, Prüfungen und Voraussetzungen für die
Verleihung von Graden

(1) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des letzten Prüfungsteils der
Bachelor-Prüfung einschließlich der Bachelor-Arbeit nach & 5 und der
berufspraktischen Tätigkeit nach 8 3 Abs. 4 Nr. 1 beträgt sieben Semester.

(2) Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des letzten Prüfungsteils der
Master-Prüfung einschließlich der berufspraktischen Tätigkeit nach 8 9
Abs. 3 Nr. 1 beträgt drei Semester.

(3) Die Bachelor-Prüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen. Die
Verleihung des akademischen Grades „Bachelor of Science“ setzt voraus:
Das Bestehen der Diplom-Vorprüfung und mehrerer Fachprüfungen (nach
8 4) sowie den erfolgreichen Abschluss einer Studienarbeit (Bachelor-Arbeit
 nach 8 5).

(4) Die Master-Prüfung besteht aus mehreren Fachprüfungen und der
Master-Arbeit.

Il. Bachelor-Prüfung

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Umfang, Gliederung und Zulassungsvoraussetzungen

(1) Für die Zulassung zur Bachelor-Prüfung gilt 8 19 der Diplomprüfungsordnung
 entsprechend.

(2) Die Bachelor-Prüfung besteht aus fünf Fachprüfungen in Pflichtfächern.

(3) Die Pflichtfachprüfungen können auf bis zu zwei Prüfungsabschnitte
aufgeteilt werden.

(4) Die Zulassung zur Bachelor-Arbeit setzt voraus:

1. den Abschluss der berufspraktischen Tätigkeit von insgesamt 14
Wochen (8 Wochen Grundpraxis und 6 Wochen Fachpraxis), nachzuweisen
 durch eine Bescheinigung der oder des Beauftragten für die
berufspraktische Tätigkeit,
2. die erfolgreiche Teilnahme an zwei Praktika mit je 6 unbenoteten
Leistungspunkten aus dem Angebot der jeweiligen Studienrichtung,
3. die erfolgreiche Teilnahme an drei Pflichtfachprüfungen nach 8 4 Abs. 1
            
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