Full text : 2000 (0044)

ud

(2) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte, Der erste Studienabschnitt
 wird mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen, der zweite mit
der Diplomprüfung. Sie bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des
Studiums.

(3) Das Studium umfasst Lehrveranstaltungen, die jeweils ein Semester
dauern und den Kategorien Vorlesungen, Vorlesungen mit Übungen,
Seminare und Praktika zugeordnet sind. Jede Lehrveranstaltung hat ein in
Leistungspunkten angegebenes Gewicht, das den Umfang der Lehrveranstaltung
 wiedergibt, und schließt mit einer — zumeist benoteten —
Leistungskontrolle ab. Prüfungsleistungen werden erbracht durch den studienbegleitenden
 Erwerb von Leistungspunkten.

$2
Berufspraktische Tätigkeit

(1) In das Studium eingeordnet ist eine berufspraktische Tätigkeit von insgesamt
 13 Wochen, davon 6 Wochen Grundpraxis und 7 Wochen Fachpraxis.
 Es wird empfohlen, die Grundpraxis vor Beginn des Studiums abzuleisten.
 Die näheren Regelungen zur berufspraktischen Tätigkeit, auch
über die Anrechnung von Praxiszeiten, z. B. im Rahmen des Wehr- oder
Zivildienstes, sind in den von der Naturwissenschaftlich-Technischen
Fakultät IL erlassenen Richtlinien enthalten.

(2) Die Teilnahme an der berufspraktischen Tätigkeit ist nach 8 10 Abs. 3
sowie 8 17 Nr. 1 der Prüfunasordnung nachzuweisen.

(3) Zuständig für Angelegenheiten der berufspraktischen Tätigkeit ist der/
die von der Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät I hierfür bestellte
Beauftraate.

il. Erster Studienabschnitt

33
Lehrveranstaltungen und Studienfächer

(1) Im ersten Studienabschnitt umfasst das Studium Lehrveranstaltungen
im Gesamtumfang von 85 Semesterwochenstunden (SWS).
(2) Davon entfallen — in SWS und mit der Anzahl zu erwerbender
Leistungspunkte — auf Vorlesungen (V), Übungen (U) und Praktika (P) der
verschiedenen Studienfächer:
            
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